23 f. in KEMN.2022.114 / KEKV.2022.22). Die Vorinstanz hat diese korrekterweise berücksichtigt und angeordnet, dass C. während der Facharztausbildung von ca. 2 Jahren am Montag tagsüber, während der Arbeitszeit der Mutter, durch den Beschwerdeführer betreut wird. 6.3.5. Zusammenfassend liegen keine Gründe vor, die eine Anpassung des von den Eltern vereinbarten Betreuungsmodells erfordern würden. Die von der Vorinstanz gestützt darauf korrekt vorgenommene Regelung der Betreuungsanteile ist zu bestätigen.