Die Vorinstanz hat daher zu Recht festgehalten, dass die Pensumserhöhung der Kindesmutter keine Änderung der Obhut rechtfertige. Hierbei ist entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers (S. 11 der Beschwerde) auch nicht von Relevanz, dass aktuell nicht absehbar ist, wie lange die Facharztausbildung noch andauern wird. Die Behauptung, die Kindesmutter würde auch nach der Ausbildung 80 oder gar 100 % arbeiten, beruht auf Spekulation. Die Parteien haben für den Fall, dass ein Elternteil auf eine ganz- oder halbtägige Fremdbetreuung angewiesen ist, in ihrer Trennungsvereinbarung eine klare Regelung getroffen (act. 23 f. in KEMN.2022.114 / KEKV.2022.22).