21 sowie 24 in KEMN.2022.114 / KEKV.2022.22), zudem haben die Eltern in der Vereinbarung zwar die Absicht bekundet, 60 % zu arbeiten (act. 21 in KEMN.2022.114 / KEKV.2022.22), bisher arbeitet soweit bekannt aber auch der Kindesvater nach wie vor 80 % und ist daher während seiner Betreuungszeit auf Unterstützung Dritter angewiesen (act. 72 in KEMN.2022.114 / KEKV.2022.22). Es ist somit nicht nachvollziehbar, weshalb ein Arbeitspensum von 80 % der Kindesmutter eine Abänderung Obhut begründen würde, während der Beschwerdeführer bisher im gleichen Pensum arbeitet/gearbeitet hat. - 19 -