6.3.3. Betreffend die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Probleme bei der Betreuung während der vergangenen Weihnachtsfesttage (vgl. S. 3 der Replikeingabe) gilt es anzumerken, dass solche durch eine Abänderung der Obhut künftig nicht verhindert würden, da auch bei einem Besuchsrecht betreffend die Feiertage eine Regelung getroffen werden muss. Der Konflikt scheint im Weiteren aus den berufsbedingten unregelmässigen Arbeitszeiten der Kindesmutter resultiert zu haben.