6.3. 6.3.1. Eine seit Abschluss der Trennungsvereinbarung eingetretene wesentliche Veränderung der Verhältnisse, welche zur Wahrung des Kindeswohls eine Anpassung der von den Eltern vereinbarten Obhutsregelung erfordern würde, wurde im Weiteren weder vor der Vorinstanz noch im Beschwerdeverfahren vom Beschwerdeführer glaubhaft dargelegt. Wie die Vorinstanz korrekt festgehalten hat, beziehen sich die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fehler der Kindesmutter in der Betreuung und der Pflege vornehmlich auf die Zeit rund um die Geburt und das erste Lebensjahr der - 17 -