6.2.2. Wie die Vorinstanz korrekt ausführt, steht einer alternierenden Obhut nicht entgegen, dass die Eltern zur gemeinsamen Entscheidfindung die Unterstützung von Drittpersonen benötigen (vgl. E. 3.2.3 des angefochtenen Entscheids mit Hinweisen). Den Differenzen der Eltern sowie der damit einhergehenden Gefahr eines kindeswohlgefährdenden Loyalitätskonflikts kann durch den Einsatz der Beiständin begegnet werden. Die Beiständin ist im Weiteren von Gesetzes wegen dazu verpflichtet, eine Meldung an die Kindesschutzbehörde zu tätigen und die notwendigen Anträge zu stellen, sollte die bestehende Massnahme zur Wahrung des Kindeswohls von C. nicht mehr genügen (vgl. Art.