Das vom Beschwerdeführer in seiner Replik vom 10. Januar 2023 eingereichte Tagebuch zeigt zwar, dass der Konflikt und die damit einhergehende Gefahr eines Loyalitätskonfliktes sich im laufenden Verfahren verschärft hat, den aktuellen Schwierigkeiten im Umgang der Parteien miteinander wäre durch eine Zuteilung der alleinigen Obhut an den Kindesvater aber nicht begegnet, da die Parteien ohnehin einen Weg finden müssen, sich zu arrangieren und miteinander umzugehen. Diesbezüglich kann auch auf die Einschätzung im Sozialbericht verwiesen werden, gemäss welcher die alleinige Obhut eines Elternteils nicht als Lösung des Elternkonflikts geeignet erscheint (vgl. act.