6.2. 6.2.1. Im vorliegenden Fall ist die Grundvoraussetzung der Erziehungsfähigkeit für die Anordnung einer alternierenden Obhut gemäss Einschätzung sämtlicher in die Abklärung involvierten Fachpersonen bei beiden Elternteilen vorhanden (vgl. hierzu insbesondere act. 43 f. sowie 46 f. in KEMN.2022.114 / KEKV.2022.22). Die Eltern wohnen in der gleichen Gemeinde und werden demnächst gar Eigentumswohnungen in der gleichen Überbauung beziehen (act. 43 in KEMN.2022.114 / KEKV.2022.22). Somit ist die geographische Situation der Eltern optimal für das Betreuungsmodell der alternierenden Obhut.