Die für die Phase der Facharztausbildung der Mutter leicht angepassten Betreuungsanteile rechtfertigten keine Änderung der Obhut. Vielmehr sei die Betreuung von C. für die Dauer der Facharztausbildung der Mutter dahingehend zu regeln, dass C. am Montag (tagsüber während der Abwesenheit der Mutter) durch den Beschwerdeführer betreut werde (zum Ganzen vgl. E. 3.2 zum angefochtenen Entscheid).