Entsprechend sei der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuteilung der alleinigen Obhut abzuweisen bzw. die alternierende Obhut anzuordnen und die Betreuungsanteile festzulegen. Da nicht ersichtlich sei, dass die in der Trennungsvereinbarung vom 16. Februar 2021 festgelegten Betreuungsanteile dem Kindeswohl abträglich seien, seien die bisher gelebten Betreuungsanteile sowie die Feiertags- und Ferienregelung gemäss Ziff. 3.3.2, 3.2.4 und 3.2.5 der Trennungsvereinbarung zu übernehmen. Die für die Phase der Facharztausbildung der Mutter leicht angepassten Betreuungsanteile rechtfertigten keine Änderung der Obhut.