6. 6.1. Die Vorinstanz prüfte die Obhutszuteilung anhand der vorstehend in E. 4 dargelegten Kriterien und kam zum Schluss, dass grundsätzlich sämtliche von der Rechtsprechung definierten Voraussetzungen für die Anordnung der alternierenden Obhut mit möglichst gleichmässiger Betreuung vorlägen. Entsprechend sei der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuteilung der alleinigen Obhut abzuweisen bzw. die alternierende Obhut anzuordnen und die Betreuungsanteile festzulegen.