einbarung der Kindeseltern als Grundlage für die Beurteilung allfällig veränderter Verhältnisse dient, weshalb nicht ersichtlich ist, inwieweit der Beschwerdeführer durch die Formulierung beschwert ist. 5.4. Zusammenfassend hat die Vorinstanz im Entscheiddispositiv zu Recht über die Obhutsregelung entschieden.