Somit ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die weiteren Punkte der als "Tren- nungs-, Betreuungs- und Unterhaltsvereinbarung" betitelten Vereinbarung weder geprüft noch genehmigt wurden. Der in Dispositivziffer 2.2 des angefochtenen Entscheids aufgeführte Vormerk ist folglich nicht zu beanstanden. Im Übrigen entsteht dem Beschwerdeführer kein Rechtsnachteil aus der Annahme, dass die Obhutsregelung bisher nicht behördlich genehmigt wurde, da bei Vorliegen wie auch beim Fehlen der Genehmigung die Ver- - 15 -