5.2. In der Lehre ist umstritten, ob die Kindesschutzbehörde nebst der gesetzlich in Art. 287 Abs. 1 ZGB vorgesehenen Genehmigung von Unterhaltsvereinbarungen auch Anträge auf Genehmigung einer Vereinbarung über die Ausgestaltung der Obhut und den persönlichen Verkehr annehmen kann. Während einige Autorinnen und Autoren vorbringen, es liege im Interesse des Kindes, dass eine umfassende Vereinbarung zwischen den Eltern durch eine behördliche Genehmigung die grösstmögliche Verbindlichkeit erhalte (vgl. SCHWENZER/COTTIER, in: Basler Kommentar ZGB I, 7. Auflage 2022, N. 18 zu Art.