Der Beschwerdeführer bringt vor, die Genehmigung umfasse nicht nur die Unterhaltsregelung, sondern die gesamte Vereinbarung und somit auch die von den Eltern getroffene Obhutsregelung, weshalb im Dispositiv des angefochtenen Entscheides nicht über die Anordnung, sondern über die Abänderung der bisherigen alternierenden Obhut zu entscheiden gewesen wäre und das Dispositiv schon aus diesem Grund zu korrigieren sei (S. 10 der Beschwerde).