ZGB kann sich die Kindesschutzbehörde auf die Regelung der Obhut, des persönlichen Verkehrs oder der Betreuungsanteile beschränken. Die Neuregelung der Obhut kommt nur in Betracht, wenn die Veränderung der Verhältnisse diese gebietet, weil die aktuelle Regelung dem Kind mehr schadet als der mit der Änderung des bisherigen Betreuungsmodells verbundene Verlust an Kontinuität in der Erziehung und den Lebensumständen (Urteil des Bundesgerichts 5A_951/2020 vom 17. Februar 2021 E. 4 mit Hinweisen).