3. Angefochten wird mit der Beschwerde der Vormerk, dass das Familiengericht Kulm mit Entscheid vom 16. Februar 2021 lediglich den Unterhalt (Ziff. 5 der Trennungs,- Betreuungs- und Unterhaltsvereinbarung) genehmigt habe, die Anordnung der alternierenden Obhut, die Anordnung diverser Impfungen sowie die Kostenfolge des Entscheids. Unangefochten bleibt das gemeinsame Sorgerecht sowie die Errichtung einer Beistandschaft und die Einsetzung der Beiständin.