Zudem ist aktenkundig, dass die Eltern mehrfach eine ärztliche Impfberatung wahrgenommen haben. Letztmals wurden sie am 6. April 2022 von Dr. med. E., Leiterin Kinderarztpraxis […] beraten. Der vom Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung geäusserte Einwand, Dr. med. E. verfüge über kein Fachwissen zu Impfungen, ist unbeachtlich, da sie als Kinderärztin selbstverständlich qualifiziert ist, eine Impfempfehlung abzugeben (zum Ganzen vgl. act. 12 sowie 63 in KEMN.2022.114 / KEKV.2022.22). Aufgrund des Gesagten bestand für das Familiengericht kein Anlass, weitere medizinische Abklärungen zu treffen. Der Sachverhalt wurde somit genügend abgeklärt.