2.3.3.2. Im Weiteren ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz keine medizinischen Abklärungen betreffend mögliche Kontraindikationen der Impfungen getroffen hat. Aus dem Protokoll der Anhörung vom 14. Februar 2022 geht hervor, dass der Beschwerdeführer bereits zu Beginn des Verfahrens die Gelegenheit hatte, die Gründe, welche seiner Meinung nach gegen eine Impfung sprechen, darzulegen. So wurde er von der zuständigen Fachrichterin explizit danach gefragt, ob Kontraindikationen vorlägen; beantwortet hat er die Frage damit, dass C. gesund sei (vgl. act. 11 in KEMN.2022.114 / KEKV.2022.22). - 12 -