12 in KEMN.2022.114 / KEKV.2022.22) und der Beschwerdeführer hat die Situation in seiner schriftlichen Eingabe wie auch anlässlich der Anhörung vom 14. Februar 2022 (act. 10 f. in KEMN.2022.114 / KEKV.2022.22) umfangreich geschildert. Aufgabe der K. als Abklärungsstelle ist es, ein umfassendes und neutrales Bild betreffend die Situation des Kindes und mögliche Kindeswohlgefährdungen darzulegen und nicht, einzelne Parteivorbringen der Eltern zu bestätigen oder zu widerlegen. Inwiefern bestimmte Argumente im Entscheid zu Gunsten des Vorbringenden berücksichtigt werden, ist nicht Aspekt der Sachverhaltsabklärung, sondern Gegenstand der Entscheiderwägung.