Im Übrigen entsprach die Abklärung des Sachverhalts durch die Vorinstanz der Praxis und den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und ist daher in keiner Weise zu beanstanden. Die mit den Abklärungen beauftragte K. hat die aktuelle Situation von C. umfassend erörtert, mehrere Gespräche mit den Eltern geführt, Hausbesuche absolviert und die Einschätzung verschiedener Fachpersonen (Betreuerin der Kita, Kinderarzt und Mütter- und Väterberatung) in den Bericht einfliessen lassen (act. 40 ff. in KEMN.2022.114 / KEKV.2022.22). Zudem wurden nicht nur die Eltern, sondern auch Mitarbeitende der K. zwei Mal durch das Familiengericht befragt (act. 6 ff. sowie 61 ff.