2.3.3. 2.3.3.1. Wie bereits vorstehend ausgeführt wurde, hatte der Beschwerdeführer sowohl im vorinstanzlichen Verfahren wie auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren mehrmals die Gelegenheit, sich zum Verfahrensgegenstand zu äussern. Seine Ausführungen wurden sowohl von der Vorinstanz, wie auch von der mit der Abklärung beauftragten K. zur Kenntnis genommen und in den Akten dokumentiert.