2.3.2. Der Beschwerdeführer kritisiert die Ermittlung des Sachverhalts durch die Vorinstanz. Nachdem er seine Anträge am 27. März 2022 ein zweites Mal eingereicht habe, seien diese auch im Rahmen der zweiten Anhörung vom 29. Juni 2022 nicht näher thematisiert worden. Im Weiteren seien seine Vorwürfe gegenüber der Kindesmutter auch in den Abklärungen der Behörde K. gemäss der abklärenden Sozialarbeiterin nur "am Rande" ein Thema gewesen (vgl. S. 7 der Beschwerde). - 11 -