2.2.3. Zusammenfassend liegt keine Verletzung von Art. 29 BV vor, die eine Verfahrensrückweisung und die damit verbundenen Verzögerungen rechtfertigen würde. 2.3. 2.3.1. Gemäss Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 446 Abs. 1 ZGB erforscht die Kindesschutzbehörde den Sachverhalt von Amtes wegen. Hierzu zieht sie die erforderlichen Erkundigungen ein und erhebt die notwendigen Beweise, wobei sie eine geeignete Person oder Stelle mit Abklärungen beauftragen kann (Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 446 Abs. 2 ZGB).