Der Beschwerdeführer hatte im Verlaufe des Verfahrens mehrmals die Gelegenheit, sich zum Verfahrensgegenstand zu äussern. Selbst wenn sein rechtliches Gehör anlässlich der Anhörungen verletzt worden wäre, worauf weder die Anhörungsprotokolle (act. 6 ff. sowie 61 ff. in KEMN.2022.114 / KEKV.2022.22) noch die Tonbandaufnahme schliessen lassen, wäre der Mangel durch das vorliegende Beschwerdeverfahren, in dem das Obergericht den angefochtenen Entscheid mit voller Kognition überprüfen kann und der Beschwerdeführer seine Vorbringen erneut darlegen konnte, geheilt (vgl. BGE 133 I 100 E. 4.9).