Thema der Anhörung sein wird. Zudem fällt auf, dass weder die E-Mail der Kindesmutter vom 26. Januar 2022 (act. 1 in KEMN.2022.114 / KEKV.2022.22) noch das in Folge vom Familiengericht an sie versandte Schreiben vom 27. Januar 2022 (act. 2 in KEMN.2022.114 / KEKV.2022.22) der Einladung an den Beschwerdeführer beigelegt war. Der Beschwerdeführer erkundigte sich jedoch am 3. Februar 2022 telefonisch bei der Vorinstanz nach dem Gegenstand der Anhörung (act. 5 in KEMN.2022.114 / KEKVV.2022.22), weshalb ihm daraus keine Nachteile erwuchsen.