2.2.2.3. Im Weiteren bringt der Beschwerdeführer vor, die Vorinstanz habe ihn im Allgemeinen stets im Unklaren darüber gehalten, was Gegenstand des Verfahrens sei und in Bezug auf welche Punkte die Parteien angehört würden. Anlässlich der mündlichen Anhörung sei ihm zudem kaum Raum gelassen worden und seine Ausführungen seien von der Vorinstanz "abgeklemmt" worden (vgl. S. 6 f. der Beschwerde). Der Einladung vom 31. Januar 2022 (act. 4 in KEMN.2022.114 / KEKV.2022.22) lässt sich tatsächlich nicht entnehmen, weshalb die Parteien zur Anhörung vom 14. Februar 2022 eingeladen werden bzw. was - 10 -