Insbesondere vor dem Hintergrund, dass sich der Beschwerdeführer mit dem Vorgehen einverstanden erklärte (vgl. wiederum act. 13 in VF.2022.8), ist jedoch nicht ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer daraus ein Nachteil entstanden wäre. Insgesamt war das Vorgehen der Vorinstanz rechtskonform.