Zwar hätte die Vorinstanz die Eingabe des Beschwerdeführers auch als Schlichtungsgesuch, für welches sie gemäss § 4 Abs. 1 lit. f EG ZGB ebenfalls zuständig wäre, interpretieren können, dass sie die Eingabe stattdessen als Klage qualifiziert hat, ist sachlich jedoch ebenso nachvollziehbar. Die Aufforderung an den Beschwerdeführer, die Eingabe nach Rückzug seiner Unterhaltsklage nochmals zuhanden der Kindesschutzbehörde einzureichen (vgl. act. 13 in VF.2022.8), erscheint tatsächlich als formalistisch. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass sich der Beschwerdeführer mit dem Vorgehen einverstanden erklärte (vgl. wiederum act.