Die Vorinstanz hat nach Erhalt der schriftlichen Eingabe ein vereinfachtes Verfahren in Familienrechtssachen eröffnet (VF.2022.8). Da der Beschwerdeführer nicht nur die alleinige Zuteilung der elterlichen Sorge und Obhut begehrte, sondern auch einen Antrag auf "zu definierenden Betreuungsunterhalt" stellte, war es gemäss den unter E. 1.4.1 ausgeführten Gründen nicht möglich, die Anträge im bereits laufenden Kindesschutzverfahren zu beurteilen. Zwar hätte die Vorinstanz die Eingabe des Beschwerdeführers auch als Schlichtungsgesuch, für welches sie gemäss § 4 Abs. 1 lit.