2.2.2.2. Der Beschwerdeführer beanstandet im Weiteren, dass seine Eingabe vom 23. Februar 2022 zuhanden des Familiengerichts als Klage interpretiert und nicht im laufenden Kindesschutzverfahren (KEMN.2022.114 / KEKV.2022.22) berücksichtigt worden sei; dies erscheine als willkürlich und lege die Vermutung nahe, dass seine Anträge so lange wie möglich ungehört bleiben sollten (vgl. S. 6 f. der Beschwerde).