der Parteien lässt sich aus der Aufforderung aufgrund des Gesagten nicht ableiten. Soweit sich der Beschwerdeführer daran stört, dass das Verfahren durch eine E-Mail der Kindsmutter, welche von der Behörde K. weitergeleitet wurde, eingeleitet worden ist, erfolgte die Verfahrenseröffnung gestützt auf die Offizialmaxime (vgl. BREITSCHMID, in: Basler Kommentar, 7. Aufl. 2022, N. 6 zu Art. 314 ZGB) zweifellos korrekt. Auch ist nicht ersichtlich, dass Anträge des Beschwerdeführers nicht behandelt worden wären.