KEKV.2022.22). Die Vorinstanz nahm die mündlichen Anträge zu Protokoll und kündigte zudem an, die Thematik der alleinigen elterlichen Sorge und Obhut in den Abklärungsauftrag zu integrieren und die Eltern zu einem späteren Zeitpunkt insbesondere zu dieser Thematik nochmals anzuhören. Sowohl mit der schriftlichen Nachreichung der Anträge wie auch mit dem weiteren Vorgehen erklärte sich der Beschwerdeführer explizit einverstanden (vgl. act. 14 f. KEMN.2022.114 / KEKV.2022.22).