2.2.2. 2.2.2.1. Den Akten der Vorinstanz lassen sich keine Hinweise darauf entnehmen, dass – wie vom Beschwerdeführer behauptet (S. 6 und 8 der Beschwerde) – an die Anträge des Beschwerdeführers höhere formelle Anforderungen gestellt wurden als an diejenigen der Kindesmutter. Zwar ist es korrekt, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung vom 14. Februar 2022 dazu aufgefordert hat, seine Anträge auf Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge und Obhut schriftlich nachzureichen, diese Aufforderung betraf in jenem Moment jedoch ebenso die Kindesmutter, welche die gleichen Anträge stellte (vgl. act. 14 KEMN.2022.114 / KEKV.2022.22).