1.4.2. Zusammenfassend ist auf den Beschwerdeantrag betreffend Unterhaltsregelung nicht einzutreten, während die Eintretensvoraussetzungen betreffend die weiteren Beschwerdebegehren zu keinen Bemerkungen Anlass geben, weshalb im Übrigen auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist. -8-