Auch wenn im Kanton Aargau die Familiengerichte als Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde amten (§ 21 Abs. 1 EG ZGB), kann in einem Kindesschutzverfahren aufgrund der unterschiedlichen Verfahrensbestimmungen nicht über den Unterhaltsanspruch entschieden werden: Im Gegensatz zu den Verfahren der Familiengerichte als Kindesschutzbehörde, auf welche das summarische Verfahren anwendbar ist (§ 25 Abs. 1 EG ZGB), sind Unterhaltsstreitigkeiten im vereinfachten Verfahren zu behandeln (Art. 295 ZPO). Im Weiteren unterscheiden sich die Verfahren betreffend die Zusammensetzung des Spruchkörpers (§ 6 Abs. 1 lit. a EG ZPO und § 3 Abs. 4 lit. a EG ZGB), die Eintretensvoraussetzungen (im Unter-