1.4. 1.4.1. Soweit der Beschwerdeführer die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Beurteilung eines Unterhaltsanspruchs beantragt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Nicht nur war die Unterhaltsregelung nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens, die Vorinstanz ist als Kindesschutzbehörde hierfür auch gar nicht zuständig (vgl. Art. 298b Abs. 3 ZGB). Auch wenn im Kanton Aargau die Familiengerichte als Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde amten (§ 21 Abs. 1 EG ZGB), kann in einem Kindesschutzverfahren aufgrund der unterschiedlichen Verfahrensbestimmungen nicht über den Unterhaltsanspruch entschieden werden: