2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zuzüglich gesetzliche MWST, zu Lasten des Beschwerdeführers." 3.3. Mit Eingabe vom 10. Januar 2023 erstattete der Beschwerdeführer Replik. 3.4. Mit Eingabe vom 20. Januar 2023 verzichtete die Kindesmutter unter Hinweis auf ihre Beschwerdeantwort auf die Erstattung einer Duplik. Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz zieht in Erwägung: