5. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 6. (Unverändert) 7. (Unverändert) 2. Eventualiter sei der Entscheid vom 5. August 2022 der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde sei aufzuheben und im Sinne des obengenannten Rechtsbegehrens neu zu fassen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. gesetzl. MwSt.) zu Lasten der Beschwerdegegnerin." 3.2. Mit Beschwerdeantwort vom 20. Dezember 2022 (Postaufgabe: 21. Dezember 2022) beantragte die Kindesmutter: " 1. Die Beschwerde des Beschwerdeführers sei vollumfänglich abzuweisen.