4. Gemäss Art. 307 Abs. 1 ZGB werden durch das Familiengericht folgende Impfungen für die Betroffene angeordnet:  Diphterie  Starrkrampf  Keuchhusten  Kinderlähmung  Hepatitis B  Pneumokokken  Masern  Mumps  Röteln  Meningokokken 5. Die Gerichtskosten von CHF 1’200.00 werden den Eltern je zur Hälfte mit CHF 600.00 auferlegt. 6. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 7. Hinsichtlich Ziff. 3 (Beistandschaft) wird einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen."