Jeder Elternteil informiert den anderen Elternteil rechtzeitig über seine Ferienpläne und die Feriendestination. Für den Notfall (Unfall, Krankheit, Naturkatastrophen etc.) sind die jeweiligen Flugdaten, Hotel- und Kontaktadressen dem anderen Elternteil bekannt zu geben. Weitergehende/ abweichende Ferienzeiten bleiben nach Absprache unter den Parteien vorbehalten. 3. 3.1. Für die Betroffene wird eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB errichtet. 3.2. Die Beistandschaft umfasst folgende Aufgabenbereiche: - Die Eltern in ihrer Sorge um die Betroffene mit Rat und Tat zu unterstützen;