Soweit ein Elternteil während den Feiertagen des Feiertagsblocks arbeiten muss, orientiert er den anderen Elternteil möglichst frühzeitig darüber, mindestens zwei Monate im Voraus. Unter diesen Umständen verständigen sich die Eltern einvernehmlich über die Kinderbetreuung und den Abtausch einzelner Feiertage. 2.3.4. Jeder Elternteil hat das Recht und die Pflicht, mindestens zwei Wochen Ferien mit der Betroffenen zu verbringen. Auf Wunsch eines Elternteils beträgt die Feriendauer zwei Wochen am Stück. Die Ferien sind mindestens drei Monate im Voraus abzusprechen. Die Kinderbetreuung über die Feiertage zählt nicht als Ferien.