in KEMN.2022.114 / KEKV.2022.22), anlässlich welcher die Kindesmutter ihren Antrag betreffend alleinige Sorge und Obhut zurückzog (act. 71 in KEMN.2022.114 / KEKV.2022.22), erliess das Familiengericht am 5. August 2022 folgenden Entscheid (KEMN.2022.114 / KEKV.2022.22): -3- " 1. Der Antrag des Vaters auf Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge wird abgewiesen. 2. 2.1. Der Antrag des Vaters auf Zuweisung der alleinigen Obhut über die Betroffene wird abgewiesen.