2.3. Gemäss Anweisung des Familiengerichts (vgl. act. 13 in VF.2022.8) reichte der Kindesvater seine Anträge betreffend die alleinige elterliche Sorge und Obhut ohne Unterhaltsbegehren mit Eingabe vom 27. März 2022 erneut ein (act. 33 ff. in KEMN.2022.114 / KEKV.2022.22). Nach Einholung eines Sozialberichts der Behörde K. (act. 40 ff. in KEMN.2022.114 / KEKV.2022.22) sowie einer zweiten Anhörung der Eltern am 29. Juni 2022 (act. 61 ff. in KEMN.2022.114 / KEKV.2022.22), anlässlich welcher die Kindesmutter ihren Antrag betreffend alleinige Sorge und Obhut zurückzog (act.