{"Signatur": "AG_OG_002", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2023-03-21", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_002_XBE-2022-78_2023-03-21.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/7419", "Checksum": "41d26172ec655e094dba7b3c62e2b5c8"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["XBE.2022.78"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz 21.03.2023 XBE.2022.78"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Zivilgericht / Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz Obergericht / Zivilgericht / Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz"}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 02:58:43", "Checksum": "1e8850118fd031ff01cf2f8e83fbe9c5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz 21.03.2023 XBE.2022.78\n\n Obergericht\nKammer für Kindes- und Erwachsenenschutz\n\nXBE.2022.78\n(KE.2022.66; KEKV.2022.22)\nArt. 26\n\nEntscheid vom 21. März 2023\n\nBesetzung Oberrichterin Merkofer, Präsidentin\nOberrichter Lindner\nOberrichter Giese\nGerichtsschreiberin Schwarz\n\nBeschwerde- A._____,\nführer / Vater […]\nvertreten durch lic. iur. Fabienne Brunner, Rechtsanwältin,\n[…]\n\nMutter B._____,\n[…]\nvertreten durch lic. iur. Esther Küng, Rechtsanwältin,\n[…]\n\nBetroffene C._____,\nPerson […]\nBeiständin: D._____,\n[…]\n\nAnfechtungsge- Entscheid des Familiengerichts Lenzburg vom 5. August 2022\ngenstand\n\nBetreff Obhut; Kindsschutzmassnahmen\n-2-\n\nDie Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entnimmt den\nAkten:\n\n1.\nB. (nachfolgend: Kindesmutter) und A. (nachfolgend: Beschwerdeführer /\nKindesvater) sind die unverheirateten und getrenntlebenden Eltern von C.\n[…], geboren am tt.mm.2019. Unterhalt und Betreuung von C. wurden von\nden Eltern mit Vereinbarung vom 27. Januar 2021 geregelt (act. 17 ff. in\nKEMN.2022.114 / KEKV.2022.22), welche mit Entscheid des Familiengerichts Kulm vom 16. Februar 2021 betreffend die Unterhaltsbelange genehmigt wurde (act. 82 ff. in KEMN.2022.114 / KEKV.2022.22).\n\n2.\n2.1.\nAm 27. Januar 2022 leitete die Behörde K. dem Familiengericht Lenzburg\neine E-Mail der Kindesmutter weiter (act. 1 in KEMN.2022.114 /\nKEKV.2022.22), in welcher diese schilderte, betreffend eine mögliche Impfung von C. mit dem Beschwerdeführer uneinig zu sein. Das Familiengericht Lenzburg eröffnete daraufhin ein Kindesschutzverfahren\n(KEMN.2022.114 / KEKV.2022.22). Anlässlich der Anhörung vom 14. Februar 2022 (act. 6 ff. in KEMN.2022.114 / KEKV.2022.22) beantragten beide\nEltern mündlich die alleinige elterliche Sorge und Obhut (act. 13 f. in\nKEMN.2022.114 / KEKV.2022.22).\n\n2.2.\nMit Eingabe vom 23. Februar 2022 reichte der Beschwerdeführer seine\nmündlich gestellten Anträge in Schriftform nach und beantragte gleichzeitig\neinen \"zu definierenden Betreuungsunterhalt\" (act. 1 ff. in VF.2022.8). Das\ndaraufhin vom Familiengericht Lenzburg eröffnete Verfahren (VF.2022.8)\nwurde mit Entscheid vom 31. März 2022 zufolge Klagerückzug von der\nKontrolle abgeschrieben (act. 16 ff. in VF.2022.8).\n\n2.3.\nGemäss Anweisung des Familiengerichts (vgl. act. 13 in VF.2022.8)\nreichte der Kindesvater seine Anträge betreffend die alleinige elterliche\nSorge und Obhut ohne Unterhaltsbegehren mit Eingabe vom 27. März\n2022 erneut ein (act. 33 ff. in KEMN.2022.114 / KEKV.2022.22). Nach Einholung eines Sozialberichts der Behörde K. (act. 40 ff. in KEMN.2022.114\n/ KEKV.2022.22) sowie einer zweiten Anhörung der Eltern am 29. Juni\n2022 (act. 61 ff. in KEMN.2022.114 / KEKV.2022.22), anlässlich welcher\ndie Kindesmutter ihren Antrag betreffend alleinige Sorge und Obhut zurückzog (act. 71 in KEMN.2022.114 / KEKV.2022.22), erliess das Familiengericht am 5. August 2022 folgenden Entscheid (KEMN.2022.114 /\nKEKV.2022.22):\n-3-\n\n\" 1.\nDer Antrag des Vaters auf Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge\nwird abgewiesen.\n\n2.\n2.1.\nDer Antrag des Vaters auf Zuweisung der alleinigen Obhut über die Betroffene wird abgewiesen.\n\n2.2.\nEs wird Vormerk genommen, dass das Präsidium des Familiengerichts\nKulm mit Entscheid vom 16. Februar 2021 lediglich den Unterhalt\n(Ziff. 5 der Trennungs-, Betreuungs- und Unterhaltsvereinbarung) genehmigte.\n\n2.3\n2.3.1.\nDie Betroffene wird unter die alternierende Obhut der Eltern gestellt. Es\nwerden folgende Betreuungsanteile festgelegt:\n\nDie Mutter betreut die Betroffene jeweils am Montag und Dienstag.\nDer Vater betreut die Betroffene jeweils am Donnerstag und Freitag.\n\nAm Mittwoch wird die Betroffene durch Tagesmutter/ Kita/ Nanny fremdbetreut. Dabei wird sie morgens vor Arbeitsbeginn von der Mutter gebracht\nund vom Vater abends nach Arbeitsende abgeholt.\n\nAn den Wochenenden, d.h. von Freitagabend um 18:45 Uhr bis Sonntagabend um 18:45 Uhr, erfolgt die Betreuung durch die Eltern wöchentlich\nalternierend.\n\n2.3.2.\nWährend der Facharztausbildung der Mutter (Dauer ca. zwei Jahre) wird\ndie Betroffene am Montag (jeweils während der Arbeitszeit der Mutter\n(tagsüber)) durch den Vater betreut.\n\nWeitergehende/ abweichende Betreuungszeiten bleiben nach Absprache\nunter den Parteien vorbehalten.\n\n2.3.3.\nDie Betreuung der Betroffenen an den Feiertagen findet alternierend statt.\nDie Eltern wechseln sich jeweils bei den Feiertagsblöcken A und B ab:\n\n Feiertagsblock A:\no Ostern (Karfreitag bis Ostermontag)\no Pfingsten (Pfingstsamstag bis Pfingstmontag)\no Neujahr (31. Dezember bis 2. Januar)\n\n Feiertagsblock B:\no Auffahrt (Auffahrtsdonnerstag bis darauffolgender Sonntag) ////\no Fronleichnam (Fronleichnamsdonnerstag bis darauffolgender\nSonntag)\no Weihnachten (24. bis 26. Dezember)\n\nEs wird festgehalten, dass im Jahr 2021 der Mutter die Betreuung an den\nFeiertagen A und dem Vater die Feiertage B oblagen.\n-4-\n\nSoweit ein Elternteil während den Feiertagen des Feiertagsblocks arbeiten\nmuss, orientiert er den anderen Elternteil möglichst frühzeitig darüber, mindestens zwei Monate im Voraus. Unter diesen Umständen verständigen\nsich die Eltern einvernehmlich über die Kinderbetreuung und den Abtausch\neinzelner Feiertage.\n\n"}