Obergericht Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz XBE.2022.78 (KE.2022.66; KEKV.2022.22) Art. 26 Entscheid vom 21. März 2023 Besetzung Oberrichterin Merkofer, Präsidentin Oberrichter Lindner Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin Schwarz Beschwerde- A._____, führer / Vater […] vertreten durch lic. iur. Fabienne Brunner, Rechtsanwältin, […] Mutter B._____, […] vertreten durch lic. iur. Esther Küng, Rechtsanwältin, […] Betroffene C._____, Person […] Beiständin: D._____, […] Anfechtungsge- Entscheid des Familiengerichts Lenzburg vom 5. August 2022 genstand Betreff Obhut; Kindsschutzmassnahmen -2- Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entnimmt den Akten: 1. B. (nachfolgend: Kindesmutter) und A. (nachfolgend: Beschwerdeführer / Kindesvater) sind die unverheirateten und getrenntlebenden Eltern von C. […], geboren am tt.mm.2019. Unterhalt und Betreuung von C. wurden von den Eltern mit Vereinbarung vom 27. Januar 2021 geregelt (act. 17 ff. in KEMN.2022.114 / KEKV.2022.22), welche mit Entscheid des Familienge- richts Kulm vom 16. Februar 2021 betreffend die Unterhaltsbelange geneh- migt wurde (act. 82 ff. in KEMN.2022.114 / KEKV.2022.22). 2. 2.1. Am 27. Januar 2022 leitete die Behörde K. dem Familiengericht Lenzburg eine E-Mail der Kindesmutter weiter (act. 1 in KEMN.2022.114 / KEKV.2022.22), in welcher diese schilderte, betreffend eine mögliche Imp- fung von C. mit dem Beschwerdeführer uneinig zu sein. Das Familienge- richt Lenzburg eröffnete daraufhin ein Kindesschutzverfahren (KEMN.2022.114 / KEKV.2022.22). Anlässlich der Anhörung vom 14. Feb- ruar 2022 (act. 6 ff. in KEMN.2022.114 / KEKV.2022.22) beantragten beide Eltern mündlich die alleinige elterliche Sorge und Obhut (act. 13 f. in KEMN.2022.114 / KEKV.2022.22). 2.2. Mit Eingabe vom 23. Februar 2022 reichte der Beschwerdeführer seine mündlich gestellten Anträge in Schriftform nach und beantragte gleichzeitig einen "zu definierenden Betreuungsunterhalt" (act. 1 ff. in VF.2022.8). Das daraufhin vom Familiengericht Lenzburg eröffnete Verfahren (VF.2022.8) wurde mit Entscheid vom 31. März 2022 zufolge Klagerückzug von der Kontrolle abgeschrieben (act. 16 ff. in VF.2022.8). 2.3. Gemäss Anweisung des Familiengerichts (vgl. act. 13 in VF.2022.8) reichte der Kindesvater seine Anträge betreffend die alleinige elterliche Sorge und Obhut ohne Unterhaltsbegehren mit Eingabe vom 27. März 2022 erneut ein (act. 33 ff. in KEMN.2022.114 / KEKV.2022.22). Nach Ein- holung eines Sozialberichts der Behörde K. (act. 40 ff. in KEMN.2022.114 / KEKV.2022.22) sowie einer zweiten Anhörung der Eltern am 29. Juni 2022 (act. 61 ff. in KEMN.2022.114 / KEKV.2022.22), anlässlich welcher die Kindesmutter ihren Antrag betreffend alleinige Sorge und Obhut zurück- zog (act. 71 in KEMN.2022.114 / KEKV.2022.22), erliess das Familienge- richt am 5. August 2022 folgenden Entscheid (KEMN.2022.114 / KEKV.2022.22): -3- " 1. Der Antrag des Vaters auf Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge wird abgewiesen. 2. 2.1. Der Antrag des Vaters auf Zuweisung der alleinigen Obhut über die Be- troffene wird abgewiesen. 2.2. Es wird Vormerk genommen, dass das Präsidium des Familiengerichts Kulm mit Entscheid vom 16. Februar 2021 lediglich den Unterhalt (Ziff. 5 der Trennungs-, Betreuungs- und Unterhaltsvereinbarung) geneh- migte. 2.3 2.3.1. Die Betroffene wird unter die alternierende Obhut der Eltern gestellt. Es werden folgende Betreuungsanteile festgelegt: Die Mutter betreut die Betroffene jeweils am Montag und Dienstag. Der Vater betreut die Betroffene jeweils am Donnerstag und Freitag. Am Mittwoch wird die Betroffene durch Tagesmutter/ Kita/ Nanny fremd- betreut. Dabei wird sie morgens vor Arbeitsbeginn von der Mutter gebracht und vom Vater abends nach Arbeitsende abgeholt. An den Wochenenden, d.h. von Freitagabend um 18:45 Uhr bis Sonntag- abend um 18:45 Uhr, erfolgt die Betreuung durch die Eltern wöchentlich alternierend. 2.3.2. Während der Facharztausbildung der Mutter (Dauer ca. zwei Jahre) wird die Betroffene am Montag (jeweils während der Arbeitszeit der Mutter (tagsüber)) durch den Vater betreut. Weitergehende/ abweichende Betreuungszeiten bleiben nach Absprache unter den Parteien vorbehalten. 2.3.3. Die Betreuung der Betroffenen an den Feiertagen findet alternierend statt. Die Eltern wechseln sich jeweils bei den Feiertagsblöcken A und B ab:  Feiertagsblock A: o Ostern (Karfreitag bis Ostermontag) o Pfingsten (Pfingstsamstag bis Pfingstmontag) o Neujahr (31. Dezember bis 2. Januar)  Feiertagsblock B: o Auffahrt (Auffahrtsdonnerstag bis darauffolgender Sonntag) //// o Fronleichnam (Fronleichnamsdonnerstag bis darauffolgender Sonntag) o Weihnachten (24. bis 26. Dezember) Es wird festgehalten, dass im Jahr 2021 der Mutter die Betreuung an den Feiertagen A und dem Vater die Feiertage B oblagen. -4- Soweit ein Elternteil während den Feiertagen des Feiertagsblocks arbeiten muss, orientiert er den anderen Elternteil möglichst frühzeitig darüber, min- destens zwei Monate im Voraus. Unter diesen Umständen verständigen sich die Eltern einvernehmlich über die Kinderbetreuung und den Abtausch einzelner Feiertage. 2.3.4. Jeder Elternteil hat das Recht und die Pflicht, mindestens zwei Wochen Ferien mit der Betroffenen zu verbringen. Auf Wunsch eines Elternteils be- trägt die Feriendauer zwei Wochen am Stück. Die Ferien sind mindestens drei Monate im Voraus abzusprechen. Die Kinderbetreuung über die Fei- ertage zählt nicht als Ferien. Jeder Elternteil informiert den anderen Elternteil rechtzeitig über seine Fe- rienpläne und die Feriendestination. Für den Notfall (Unfall, Krankheit, Na- turkatastrophen etc.) sind die jeweiligen Flugdaten, Hotel- und Kontaktad- ressen dem anderen Elternteil bekannt zu geben. Weitergehende/ abweichende Ferienzeiten bleiben nach Absprache unter den Parteien vorbehalten. 3. 3.1. Für die Betroffene wird eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB errichtet. 3.2. Die Beistandschaft umfasst folgende Aufgabenbereiche: - Die Eltern in ihrer Sorge um die Betroffene mit Rat und Tat zu unter- stützen; - die Eltern bei der Ausübung des Besuchs- und Ferienrechts zu unter- stützen; - den Eltern in Bezug auf das Besuchsrecht beratend beizustehen; - Aufklärung über die Bedeutung der Elternschaft für das Kind und des Hintenanstellens von Elternkonflikten sowie über die Auslösung bzw. Vermeidung von Loyalitätskonflikten für das Kind; - Vermittlung bei Streitfragen (Unterbreiten von Vorschlägen zu einem gelebten Kompromiss, Brückenbauen). 3.3. Zur Beiständin wird D., [...] ernannt. 3.4. Der Beiständin wird aufgetragen, nötigenfalls unverzüglich Antrag auf An- passung der behördlichen Massnahme an veränderte Verhältnisse oder auf Aufhebung der Beistandschaft zu stellen. 3.5. Der Beiständin wird aufgetragen, den ordentlichen Bericht für die Periode vom 5. August 2022 bis 31. Juli 2024 zu erstatten und diesen dem Famili- engericht bis spätestens 31. Oktober 2024 unaufgefordert (im Doppel) ein- zureichen. -5- Für Fragen und zur Unterstützung steht das Familiengericht gerne zur Ver- fügung. 4. Gemäss Art. 307 Abs. 1 ZGB werden durch das Familiengericht folgende Impfungen für die Betroffene angeordnet:  Diphterie  Starrkrampf  Keuchhusten  Kinderlähmung  Hepatitis B  Pneumokokken  Masern  Mumps  Röteln  Meningokokken 5. Die Gerichtskosten von CHF 1’200.00 werden den Eltern je zur Hälfte mit CHF 600.00 auferlegt. 6. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 7. Hinsichtlich Ziff. 3 (Beistandschaft) wird einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen." 3. 3.1. Gegen diesen ihm am 3. Oktober 2022 in begründeter Ausfertigung zuge- stellten Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 31. Okto- ber 2022 Beschwerde bei der Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz des Obergerichts des Kantons Aargau und stellte folgende Anträge: " 1. Der Entscheid vom 5. August 2022 der Kindes- und Erwachsenenschutz- behörde sei aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen zur Neu- beurteilung in folgendem Sinn: 1. (Unverändert) 2.1. In Abänderung des Entscheids vom 16.02.2021 des Famili- engerichts Kulm wird die elterliche Obhut über die C., geb. tt.mm.2019, dem Vater allein übertragen. 2.2. Die Mutter wird berechtigt, C. wie folgt zu sich auf Besuch zu nehmen: - von Dienstagmorgen bis Mittwochmorgen - Jedes zweite Wochenende von Freitagabend bis Sonntag- abend 2.3. Die Mutter wird verpflichtet, dem Kindesvater an den Unter- halt von C. monatlich angemessene Unterhaltsbeiträge von mindestens CHF 1'500.00 (noch konkret zu bestimmen) zu entrichten. 3. (unverändert) 4. Es werden keine Impfungen für die C. angeordnet. -6- 5. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 6. (Unverändert) 7. (Unverändert) 2. Eventualiter sei der Entscheid vom 5. August 2022 der Kindes- und Er- wachsenenschutzbehörde sei aufzuheben und im Sinne des obengenann- ten Rechtsbegehrens neu zu fassen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. gesetzl. MwSt.) zu Lasten der Beschwerdegegnerin." 3.2. Mit Beschwerdeantwort vom 20. Dezember 2022 (Postaufgabe: 21. De- zember 2022) beantragte die Kindesmutter: " 1. Die Beschwerde des Beschwerdeführers sei vollumfänglich abzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zuzüglich gesetzliche MWST, zu Lasten des Beschwerdeführers." 3.3. Mit Eingabe vom 10. Januar 2023 erstattete der Beschwerdeführer Replik. 3.4. Mit Eingabe vom 20. Januar 2023 verzichtete die Kindesmutter unter Hin- weis auf ihre Beschwerdeantwort auf die Erstattung einer Duplik. Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz zieht in Erwä- gung: 1. 1.1. Zuständig für Beschwerdeverfahren gegen Entscheide der Kindes- und Er- wachsenenschutzbehörde wie das vorliegende ist die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz des Obergerichts des Kantons Aargau als einzige Beschwerdeinstanz (§ 41 EG ZGB i.V.m. § 10 Abs. 1 lit. c EG ZPO und Anhang 1 zur Geschäftsverteilungsordnung des Obergerichts [GKA 155.200.3.101]). 1.2. Die Rechtsmittelinstanz prüft den erstinstanzlichen Entscheid von Amtes wegen in Anwendung der Untersuchungs- und Offizialmaxime – in der Re- gel beschränkt auf den Umfang der Anfechtung – in rechtlicher und tatsäch- -7- licher Hinsicht umfassend und beurteilt ihn neu (Art. 446 Abs. 4 ZGB; Bot- schaft zum Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht, BBl 2006 7001 ff., S. 7083). 1.3. Der Beschwerdeführer ist als Kindesvater gemäss Art. 450 ZGB zur Be- schwerde legitimiert. 1.4. 1.4.1. Soweit der Beschwerdeführer die Rückweisung der Sache an die Vo- rinstanz zur Beurteilung eines Unterhaltsanspruchs beantragt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Nicht nur war die Unterhaltsregelung nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens, die Vorinstanz ist als Kindes- schutzbehörde hierfür auch gar nicht zuständig (vgl. Art. 298b Abs. 3 ZGB). Auch wenn im Kanton Aargau die Familiengerichte als Kindes- und Er- wachsenenschutzbehörde amten (§ 21 Abs. 1 EG ZGB), kann in einem Kindesschutzverfahren aufgrund der unterschiedlichen Verfahrensbestim- mungen nicht über den Unterhaltsanspruch entschieden werden: Im Ge- gensatz zu den Verfahren der Familiengerichte als Kindesschutzbehörde, auf welche das summarische Verfahren anwendbar ist (§ 25 Abs. 1 EG ZGB), sind Unterhaltsstreitigkeiten im vereinfachten Verfahren zu behan- deln (Art. 295 ZPO). Im Weiteren unterscheiden sich die Verfahren betref- fend die Zusammensetzung des Spruchkörpers (§ 6 Abs. 1 lit. a EG ZPO und § 3 Abs. 4 lit. a EG ZGB), die Eintretensvoraussetzungen (im Unter- haltsverfahren hat gemäss Art. 197 ZPO grundsätzlich vor dem Entscheid- verfahren ein Schlichtungsversuch zu erfolgen) sowie das einschlägige Rechtsmittel (Art. 450 ZGB bzw. Art. 308 ff. ZPO). Schliesslich ist auch die angerufene Beschwerdekammer für die Beurteilung von Beschwerden in Unterhaltssachen nicht zuständig (vgl. Anhang 1 zur Geschäftsverteilungs- ordnung des Obergerichts [GKA 155.200.3.101]). Sofern die Parteien eine Abänderung der Unterhaltsregelung wünschen, steht es ihnen frei, nach vorgängig durchgeführtem Schlichtungsverfahren ein entsprechendes Verfahren vor dem erstinstanzlich zuständigen Famili- engericht einzuleiten. Hätte der Beschwerdeführer seine Unterhaltsklage nicht zurückgezogen, wären die weiteren strittigen Kinderbelange ebenfalls im Unterhaltsverfahren zu regeln gewesen (vgl. Art. 298b Abs. 3 ZGB). 1.4.2. Zusammenfassend ist auf den Beschwerdeantrag betreffend Unterhaltsre- gelung nicht einzutreten, während die Eintretensvoraussetzungen betref- fend die weiteren Beschwerdebegehren zu keinen Bemerkungen Anlass geben, weshalb im Übrigen auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde einzutreten ist. -8- 2. 2.1. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz vor, die Grundsätze eines fairen Verfahrens (Art. 29 Abs. 1 BV), seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) sowie den Untersuchungsgrundsatz (Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 446 Abs. 1 ZGB) verletzt zu haben, weshalb der Entscheid vom 5. August 2022 aufzuheben und das Verfahren an die Vorinstanz zurück- zuweisen sei. 2.2. 2.2.1. Die Verfahrensgarantien gemäss Art. 29 BV sind formeller Natur. Das be- deutet, dass sie den Parteien unabhängig von ihrer Berechtigung in der Sache zustehen. Die (unrechtmässige) Nichtgewährung einzelner Ansprü- che führt ungeachtet der materiellrechtlichen Beurteilung zur Verfassungs- widrigkeit des aus dem Verfahren hervorgehenden Entscheids. Die Rechts- folgen einer solchen Grundrechtsverletzung hängen zum einen von der Art der Verfahrensgarantie und zum andern von der Schwere der Verletzung ab. In der Regel führen Verletzungen der Verfahrensrechte – unter dem Vorbehalt der Möglichkeit der nachträglichen Korrektur im Rechtsmittelver- fahren ("Heilung") – zur Aufhebung des Rechtsanwendungsaktes, gravie- rende Verletzungen ziehen gar dessen Nichtigkeit nach sich (W ALDMANN, in: Basler Kommentar, Bundesverfassung, 2015, N. 7 zu Art. 29 BV). 2.2.2. 2.2.2.1. Den Akten der Vorinstanz lassen sich keine Hinweise darauf entnehmen, dass – wie vom Beschwerdeführer behauptet (S. 6 und 8 der Beschwerde) – an die Anträge des Beschwerdeführers höhere formelle Anforderungen gestellt wurden als an diejenigen der Kindesmutter. Zwar ist es korrekt, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung vom 14. Februar 2022 dazu aufgefordert hat, seine Anträge auf Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge und Obhut schriftlich nachzureichen, diese Auf- forderung betraf in jenem Moment jedoch ebenso die Kindesmutter, welche die gleichen Anträge stellte (vgl. act. 14 KEMN.2022.114 / KEKV.2022.22). Die Vorinstanz nahm die mündlichen Anträge zu Protokoll und kündigte zu- dem an, die Thematik der alleinigen elterlichen Sorge und Obhut in den Abklärungsauftrag zu integrieren und die Eltern zu einem späteren Zeit- punkt insbesondere zu dieser Thematik nochmals anzuhören. Sowohl mit der schriftlichen Nachreichung der Anträge wie auch mit dem weiteren Vor- gehen erklärte sich der Beschwerdeführer explizit einverstanden (vgl. act. 14 f. KEMN.2022.114 / KEKV.2022.22). Insbesondere vor dem Hinter- grund, dass die Eltern ihre Anträge betreffend Sorgerecht und Obhut erst gegen Ende der Anhörung gestellt hatten, ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz sie zur schriftlichen Nachreichung aufforderte und für den Moment nicht weiter auf die Thematik einging. Eine Ungleichbehandlung -9- der Parteien lässt sich aus der Aufforderung aufgrund des Gesagten nicht ableiten. Soweit sich der Beschwerdeführer daran stört, dass das Verfah- ren durch eine E-Mail der Kindsmutter, welche von der Behörde K. weiter- geleitet wurde, eingeleitet worden ist, erfolgte die Verfahrenseröffnung ge- stützt auf die Offizialmaxime (vgl. BREITSCHMID, in: Basler Kommentar, 7. Aufl. 2022, N. 6 zu Art. 314 ZGB) zweifellos korrekt. Auch ist nicht ersicht- lich, dass Anträge des Beschwerdeführers nicht behandelt worden wären. 2.2.2.2. Der Beschwerdeführer beanstandet im Weiteren, dass seine Eingabe vom 23. Februar 2022 zuhanden des Familiengerichts als Klage interpretiert und nicht im laufenden Kindesschutzverfahren (KEMN.2022.114 / KEKV.2022.22) berücksichtigt worden sei; dies erscheine als willkürlich und lege die Vermutung nahe, dass seine Anträge so lange wie möglich ungehört bleiben sollten (vgl. S. 6 f. der Beschwerde). Die Vorinstanz hat nach Erhalt der schriftlichen Eingabe ein vereinfachtes Verfahren in Familienrechtssachen eröffnet (VF.2022.8). Da der Beschwer- deführer nicht nur die alleinige Zuteilung der elterlichen Sorge und Obhut begehrte, sondern auch einen Antrag auf "zu definierenden Betreuungsun- terhalt" stellte, war es gemäss den unter E. 1.4.1 ausgeführten Gründen nicht möglich, die Anträge im bereits laufenden Kindesschutzverfahren zu beurteilen. Zwar hätte die Vorinstanz die Eingabe des Beschwerdeführers auch als Schlichtungsgesuch, für welches sie gemäss § 4 Abs. 1 lit. f EG ZGB ebenfalls zuständig wäre, interpretieren können, dass sie die Ein- gabe stattdessen als Klage qualifiziert hat, ist sachlich jedoch ebenso nach- vollziehbar. Die Aufforderung an den Beschwerdeführer, die Eingabe nach Rückzug seiner Unterhaltsklage nochmals zuhanden der Kindesschutzbe- hörde einzureichen (vgl. act. 13 in VF.2022.8), erscheint tatsächlich als for- malistisch. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass sich der Beschwerde- führer mit dem Vorgehen einverstanden erklärte (vgl. wiederum act. 13 in VF.2022.8), ist jedoch nicht ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer dar- aus ein Nachteil entstanden wäre. Insgesamt war das Vorgehen der Vo- rinstanz rechtskonform. 2.2.2.3. Im Weiteren bringt der Beschwerdeführer vor, die Vorinstanz habe ihn im Allgemeinen stets im Unklaren darüber gehalten, was Gegenstand des Ver- fahrens sei und in Bezug auf welche Punkte die Parteien angehört würden. Anlässlich der mündlichen Anhörung sei ihm zudem kaum Raum gelassen worden und seine Ausführungen seien von der Vorinstanz "abgeklemmt" worden (vgl. S. 6 f. der Beschwerde). Der Einladung vom 31. Januar 2022 (act. 4 in KEMN.2022.114 / KEKV.2022.22) lässt sich tatsächlich nicht entnehmen, weshalb die Par- teien zur Anhörung vom 14. Februar 2022 eingeladen werden bzw. was - 10 - Thema der Anhörung sein wird. Zudem fällt auf, dass weder die E-Mail der Kindesmutter vom 26. Januar 2022 (act. 1 in KEMN.2022.114 / KEKV.2022.22) noch das in Folge vom Familiengericht an sie versandte Schreiben vom 27. Januar 2022 (act. 2 in KEMN.2022.114 / KEKV.2022.22) der Einladung an den Beschwerdeführer beigelegt war. Der Beschwerdeführer erkundigte sich jedoch am 3. Februar 2022 telefo- nisch bei der Vorinstanz nach dem Gegenstand der Anhörung (act. 5 in KEMN.2022.114 / KEKVV.2022.22), weshalb ihm daraus keine Nachteile erwuchsen. Der Beschwerdeführer hatte im Verlaufe des Verfahrens mehrmals die Ge- legenheit, sich zum Verfahrensgegenstand zu äussern. Selbst wenn sein rechtliches Gehör anlässlich der Anhörungen verletzt worden wäre, worauf weder die Anhörungsprotokolle (act. 6 ff. sowie 61 ff. in KEMN.2022.114 / KEKV.2022.22) noch die Tonbandaufnahme schliessen lassen, wäre der Mangel durch das vorliegende Beschwerdeverfahren, in dem das Oberge- richt den angefochtenen Entscheid mit voller Kognition überprüfen kann und der Beschwerdeführer seine Vorbringen erneut darlegen konnte, ge- heilt (vgl. BGE 133 I 100 E. 4.9). 2.2.3. Zusammenfassend liegt keine Verletzung von Art. 29 BV vor, die eine Ver- fahrensrückweisung und die damit verbundenen Verzögerungen rechtferti- gen würde. 2.3. 2.3.1. Gemäss Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 446 Abs. 1 ZGB erforscht die Kindes- schutzbehörde den Sachverhalt von Amtes wegen. Hierzu zieht sie die er- forderlichen Erkundigungen ein und erhebt die notwendigen Beweise, wo- bei sie eine geeignete Person oder Stelle mit Abklärungen beauftragen kann (Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 446 Abs. 2 ZGB). 2.3.2. Der Beschwerdeführer kritisiert die Ermittlung des Sachverhalts durch die Vorinstanz. Nachdem er seine Anträge am 27. März 2022 ein zweites Mal eingereicht habe, seien diese auch im Rahmen der zweiten Anhörung vom 29. Juni 2022 nicht näher thematisiert worden. Im Weiteren seien seine Vorwürfe gegenüber der Kindesmutter auch in den Abklärungen der Be- hörde K. gemäss der abklärenden Sozialarbeiterin nur "am Rande" ein Thema gewesen (vgl. S. 7 der Beschwerde). - 11 - 2.3.3. 2.3.3.1. Wie bereits vorstehend ausgeführt wurde, hatte der Beschwerdeführer so- wohl im vorinstanzlichen Verfahren wie auch im vorliegenden Beschwerde- verfahren mehrmals die Gelegenheit, sich zum Verfahrensgegenstand zu äussern. Seine Ausführungen wurden sowohl von der Vorinstanz, wie auch von der mit der Abklärung beauftragten K. zur Kenntnis genommen und in den Akten dokumentiert. Im Übrigen entsprach die Abklärung des Sachverhalts durch die Vorinstanz der Praxis und den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und ist da- her in keiner Weise zu beanstanden. Die mit den Abklärungen beauftragte K. hat die aktuelle Situation von C. umfassend erörtert, mehrere Gespräche mit den Eltern geführt, Hausbesuche absolviert und die Einschätzung ver- schiedener Fachpersonen (Betreuerin der Kita, Kinderarzt und Mütter- und Väterberatung) in den Bericht einfliessen lassen (act. 40 ff. in KEMN.2022.114 / KEKV.2022.22). Zudem wurden nicht nur die Eltern, son- dern auch Mitarbeitende der K. zwei Mal durch das Familiengericht befragt (act. 6 ff. sowie 61 ff. in KEMN.2022.114 / KEKV.2022.22). Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers (S. 7 der Beschwerde) spricht sich der Bericht sodann auch klar zur Frage der Obhut und des Sorgerechts aus (act. 46 in KEMN.2022.114 / KEKV.2022.22). Die Tatsache, dass die in der Vergangenheit liegenden Probleme der Kindesmutter im Bericht und an der Anhörung nicht vertieft erörtert wurden, stellt keinen Mangel dar. Die Kin- desmutter bestreitet die nach der Geburt von C. bestandene Belastung nicht (act. 12 in KEMN.2022.114 / KEKV.2022.22) und der Beschwerdefüh- rer hat die Situation in seiner schriftlichen Eingabe wie auch anlässlich der Anhörung vom 14. Februar 2022 (act. 10 f. in KEMN.2022.114 / KEKV.2022.22) umfangreich geschildert. Aufgabe der K. als Abklärungs- stelle ist es, ein umfassendes und neutrales Bild betreffend die Situation des Kindes und mögliche Kindeswohlgefährdungen darzulegen und nicht, einzelne Parteivorbringen der Eltern zu bestätigen oder zu widerlegen. In- wiefern bestimmte Argumente im Entscheid zu Gunsten des Vorbringenden berücksichtigt werden, ist nicht Aspekt der Sachverhaltsabklärung, sondern Gegenstand der Entscheiderwägung. 2.3.3.2. Im Weiteren ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz keine medizini- schen Abklärungen betreffend mögliche Kontraindikationen der Impfungen getroffen hat. Aus dem Protokoll der Anhörung vom 14. Februar 2022 geht hervor, dass der Beschwerdeführer bereits zu Beginn des Verfahrens die Gelegenheit hatte, die Gründe, welche seiner Meinung nach gegen eine Impfung sprechen, darzulegen. So wurde er von der zuständigen Fachrich- terin explizit danach gefragt, ob Kontraindikationen vorlägen; beantwortet hat er die Frage damit, dass C. gesund sei (vgl. act. 11 in KEMN.2022.114 / KEKV.2022.22). - 12 - Zudem ist aktenkundig, dass die Eltern mehrfach eine ärztliche Impfbera- tung wahrgenommen haben. Letztmals wurden sie am 6. April 2022 von Dr. med. E., Leiterin Kinderarztpraxis […] beraten. Der vom Beschwerde- führer anlässlich der Anhörung geäusserte Einwand, Dr. med. E. verfüge über kein Fachwissen zu Impfungen, ist unbeachtlich, da sie als Kinderärz- tin selbstverständlich qualifiziert ist, eine Impfempfehlung abzugeben (zum Ganzen vgl. act. 12 sowie 63 in KEMN.2022.114 / KEKV.2022.22). Aufgrund des Gesagten bestand für das Familiengericht kein Anlass, wei- tere medizinische Abklärungen zu treffen. Der Sachverhalt wurde somit ge- nügend abgeklärt. 2.3.4. Zusammenfassend ist auch eine Verletzung von Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 446 Abs. 1 ZGB zu verneinen, weshalb der Antrag des Beschwerde- führers, den Entscheid aus formellen Gründen an die Vorinstanz zurückzu- weisen, abzuweisen ist. 3. Angefochten wird mit der Beschwerde der Vormerk, dass das Familienge- richt Kulm mit Entscheid vom 16. Februar 2021 lediglich den Unterhalt (Ziff. 5 der Trennungs,- Betreuungs- und Unterhaltsvereinbarung) geneh- migt habe, die Anordnung der alternierenden Obhut, die Anordnung diver- ser Impfungen sowie die Kostenfolge des Entscheids. Unangefochten bleibt das gemeinsame Sorgerecht sowie die Errichtung einer Beistand- schaft und die Einsetzung der Beiständin. 4. 4.1. Unabhängig davon, ob sich die Eltern auf eine alternierende Obhut geeinigt haben, muss das mit dieser Frage befasste Gericht prüfen, ob dieses Be- treuungsmodell möglich und mit dem Wohl des Kindes vereinbar ist. Dabei ist gestützt auf die festgestellten Tatsachen der Gegenwart und der Ver- gangenheit eine sachverhaltsbasierte Prognose darüber zu stellen, ob die alternierende Obhut als Betreuungslösung aller Voraussicht nach dem Wohl des Kindes entspricht (BGE 142 III 612 E. 4.2 mit Hinweis). Eine al- ternierende Obhut steht damit in erster Linie im Interesse des Kindeswohls und darf nicht dazu führen, die Konflikte um die Kontakte des Kindes zu beiden Elternteilen um ein weiteres Element zu ergänzen. Dabei setzt die alternierende Obhut grundsätzlich voraus, dass beide Eltern erziehungsfähig sind. Dieses Betreuungsmodell ist zudem nur dann um- setzbar, wenn die Eltern fähig und bereit sind, in Kinderbelangen laufend miteinander zu kommunizieren und im Hinblick auf die notwendigen orga- nisatorischen Vorkehrungen zu kooperieren (BGE 142 III 617 E. 3.2.3). - 13 - Gleichwohl steht einer alternierenden Obhut nicht entgegen, wenn die El- tern zur gemeinsamen Entscheidfindung die Unterstützung von Drittperso- nen benötigen oder wenn sich ein Elternteil einer Regelung mit geteilter Betreuung widersetzt. Unter derartigen Voraussetzungen ist die alternie- rende Obhut zwar problematischer, davon ist aber nur abzusehen, wenn das Verhältnis unter den Eltern hinsichtlich anderer Kinderbelange von ei- ner Feindseligkeit gezeichnet ist, die annehmen lässt, eine alternierende Obhut würde das Kind dem gravierenden Elternkonflikt in einer Weise aus- setzen, die seinen Interessen offensichtlich zuwiderläuft (Urteil des Bun- desgerichts 5A_629/2019 vom 13. November 2020 E. 4.2). Massgebend ist aus praktischen Gründen regelmässig die geografische Situation, na- mentlich die Distanz zwischen den Wohnungen der beiden Eltern. Bedeut- sam ist für die Kindeswohlwirksamkeit auch die Stabilität, wie sie mit einer Weiterführung der bisherigen Regelungen einhergeht. In diesem Sinn ist eine alternierende Obhut umso eher angezeigt, wenn eine abwechslungs- weise Betreuung des Kindes bereits vor der Trennung der Eltern stattge- funden hat. Andere Kriterien sind das Alter des Kindes, seine Beziehungen zu Geschwistern und seine Einbettung in das weitere soziale Umfeld. Die Möglichkeit der persönlichen Betreuung spielt hauptsächlich dann eine Rolle, wenn spezifische Bedürfnisse eines Kindes eine persönliche Betreu- ung notwendig erscheinen lassen. Beachtung verdient zudem der Wunsch des Kindes, selbst wenn es bezüglich der Betreuungsregelung (noch) nicht urteilsfähig ist (vgl. BGE 142 III 612 E. 4.3 mit Hinweisen). 4.2. Nach Art. 298d Abs. 1 ZGB regelt die Kindesschutzbehörde auf Begehren eines Elternteils, des Kindes oder von Amtes wegen die Zuteilung der el- terlichen Sorge neu, wenn dies wegen wesentlicher Änderung der Verhält- nisse zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist. Gemäss Art. 298d Abs. 2 ZGB kann sich die Kindesschutzbehörde auf die Regelung der Obhut, des persönlichen Verkehrs oder der Betreuungsanteile beschränken. Die Neu- regelung der Obhut kommt nur in Betracht, wenn die Veränderung der Ver- hältnisse diese gebietet, weil die aktuelle Regelung dem Kind mehr schadet als der mit der Änderung des bisherigen Betreuungsmodells verbundene Verlust an Kontinuität in der Erziehung und den Lebensumständen (Urteil des Bundesgerichts 5A_951/2020 vom 17. Februar 2021 E. 4 mit Hinwei- sen). 5. 5.1. Mit Entscheid vom 16. Februar 2021 (act. 82 ff. in KEMN.2022.114 / KEKV.2022.22) genehmigte das Präsidium des Familiengerichts Kulm "die Vereinbarung der Kindeseltern vom 27. Januar 2021 über die Unterhalts- beiträge für die Tochter C." und nahm die Ziffern 5. bis 5.3 der vorgennann- ten Vereinbarung in den Entscheid auf. - 14 - Der Beschwerdeführer bringt vor, die Genehmigung umfasse nicht nur die Unterhaltsregelung, sondern die gesamte Vereinbarung und somit auch die von den Eltern getroffene Obhutsregelung, weshalb im Dispositiv des an- gefochtenen Entscheides nicht über die Anordnung, sondern über die Ab- änderung der bisherigen alternierenden Obhut zu entscheiden gewesen wäre und das Dispositiv schon aus diesem Grund zu korrigieren sei (S. 10 der Beschwerde). 5.2. In der Lehre ist umstritten, ob die Kindesschutzbehörde nebst der gesetz- lich in Art. 287 Abs. 1 ZGB vorgesehenen Genehmigung von Unterhalts- vereinbarungen auch Anträge auf Genehmigung einer Vereinbarung über die Ausgestaltung der Obhut und den persönlichen Verkehr annehmen kann. Während einige Autorinnen und Autoren vorbringen, es liege im In- teresse des Kindes, dass eine umfassende Vereinbarung zwischen den El- tern durch eine behördliche Genehmigung die grösstmögliche Verbindlich- keit erhalte (vgl. SCHWENZER/COTTIER, in: Basler Kommentar ZGB I, 7. Auf- lage 2022, N. 18 zu Art. 298b ZGB; COTTIER/CLAUSEN, in: Neunte Schwei- zer Familienrecht§Tage, 2018, S. 175 f.), vertreten andere die Ansicht, dass nebst dem Unterhalt weiter geregelte Punkte mangels gesetzlicher Grundlage lediglich formell zur Kenntnis genommen, nicht aber durch die Kindesschutzbehörde geprüft und genehmigt werden könnten (vgl. AFFOL- TER-FRINGELI/VOGEL, in: Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Das Familienrecht, 2016, N. 49 zu Art. 298b ZGB; BÜCHLER/MARANTA, Das neue Recht der elterlichen Sorge, in: Jusletter vom 11. August 2014, Rz. 30). Einig sind sich die Autorinnen und Autoren hingegen darüber, dass auch ohne Genehmigung der Inhalt einer solchen Vereinbarung als Grund- lage der Beurteilung veränderter Verhältnisse dient (AFFOLTER-FRIN- GELI/VOGEL, a.a.O., N. 49 zu Art. 298b ZGB; SCHWENZER/COTTIER, a.a.O., N. 18 zu Art. 298b ZGB). 5.3. Das Präsidium des Familiengerichts Kulm hat in seinem Entscheid vom 16. Februar 2021 explizit die Vereinbarung der Kindeseltern "über die Un- terhaltsbeiträge" genehmigt. Dies steht sodann auch im Einklang mit der Trennungsvereinbarung, in der unter Ziffer 9.3 festgehalten wird, dass die Vereinbarung im Auszug zur Genehmigung der Unterhaltsregelung einge- reicht werde (act. 27 in KEMN.2022.114 / KEKV.2022.22). Somit ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die weiteren Punkte der als "Tren- nungs-, Betreuungs- und Unterhaltsvereinbarung" betitelten Vereinbarung weder geprüft noch genehmigt wurden. Der in Dispositivziffer 2.2 des an- gefochtenen Entscheids aufgeführte Vormerk ist folglich nicht zu beanstan- den. Im Übrigen entsteht dem Beschwerdeführer kein Rechtsnachteil aus der Annahme, dass die Obhutsregelung bisher nicht behördlich genehmigt wurde, da bei Vorliegen wie auch beim Fehlen der Genehmigung die Ver- - 15 - einbarung der Kindeseltern als Grundlage für die Beurteilung allfällig ver- änderter Verhältnisse dient, weshalb nicht ersichtlich ist, inwieweit der Be- schwerdeführer durch die Formulierung beschwert ist. 5.4. Zusammenfassend hat die Vorinstanz im Entscheiddispositiv zu Recht über die Obhutsregelung entschieden. 6. 6.1. Die Vorinstanz prüfte die Obhutszuteilung anhand der vorstehend in E. 4 dargelegten Kriterien und kam zum Schluss, dass grundsätzlich sämtliche von der Rechtsprechung definierten Voraussetzungen für die Anordnung der alternierenden Obhut mit möglichst gleichmässiger Betreuung vorlä- gen. Entsprechend sei der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuteilung der alleinigen Obhut abzuweisen bzw. die alternierende Obhut anzuordnen und die Betreuungsanteile festzulegen. Da nicht ersichtlich sei, dass die in der Trennungsvereinbarung vom 16. Februar 2021 festgelegten Betreuungs- anteile dem Kindeswohl abträglich seien, seien die bisher gelebten Betreu- ungsanteile sowie die Feiertags- und Ferienregelung gemäss Ziff. 3.3.2, 3.2.4 und 3.2.5 der Trennungsvereinbarung zu übernehmen. Die für die Phase der Facharztausbildung der Mutter leicht angepassten Betreuungs- anteile rechtfertigten keine Änderung der Obhut. Vielmehr sei die Betreu- ung von C. für die Dauer der Facharztausbildung der Mutter dahingehend zu regeln, dass C. am Montag (tagsüber während der Abwesenheit der Mutter) durch den Beschwerdeführer betreut werde (zum Ganzen vgl. E. 3.2 zum angefochtenen Entscheid). 6.2. 6.2.1. Im vorliegenden Fall ist die Grundvoraussetzung der Erziehungsfähigkeit für die Anordnung einer alternierenden Obhut gemäss Einschätzung sämt- licher in die Abklärung involvierten Fachpersonen bei beiden Elternteilen vorhanden (vgl. hierzu insbesondere act. 43 f. sowie 46 f. in KEMN.2022.114 / KEKV.2022.22). Die Eltern wohnen in der gleichen Ge- meinde und werden demnächst gar Eigentumswohnungen in der gleichen Überbauung beziehen (act. 43 in KEMN.2022.114 / KEKV.2022.22). Somit ist die geographische Situation der Eltern optimal für das Betreuungsmodell der alternierenden Obhut. Sodann zeigt sich anhand der gesamten Akten- lage, dass die Eltern trotz ihrer Konflikte in der Lage sind, sich betreffend Kinderbelange gegenseitig zu verständigen und abzusprechen. Hervorzuheben ist auch, dass sich C. gemäss Einschätzung der verschie- denen Fachpersonen bisher gut zu entwickeln scheint (vgl. act. 44 sowie 47 f. in KEMN.2022.114 / KEKV.2022.22). Elterliche Konflikte sind soweit - 16 - bekannt bisher nie vor der Betroffenen ausgetragen worden. Das vom Be- schwerdeführer in seiner Replik vom 10. Januar 2023 eingereichte Tage- buch zeigt zwar, dass der Konflikt und die damit einhergehende Gefahr ei- nes Loyalitätskonfliktes sich im laufenden Verfahren verschärft hat, den ak- tuellen Schwierigkeiten im Umgang der Parteien miteinander wäre durch eine Zuteilung der alleinigen Obhut an den Kindesvater aber nicht begeg- net, da die Parteien ohnehin einen Weg finden müssen, sich zu arrangieren und miteinander umzugehen. Diesbezüglich kann auch auf die Einschät- zung im Sozialbericht verwiesen werden, gemäss welcher die alleinige Ob- hut eines Elternteils nicht als Lösung des Elternkonflikts geeignet erscheint (vgl. act. 46 in KEMN.2022.114 / KEKV.2022.22). 6.2.2. Wie die Vorinstanz korrekt ausführt, steht einer alternierenden Obhut nicht entgegen, dass die Eltern zur gemeinsamen Entscheidfindung die Unter- stützung von Drittpersonen benötigen (vgl. E. 3.2.3 des angefochtenen Ent- scheids mit Hinweisen). Den Differenzen der Eltern sowie der damit einher- gehenden Gefahr eines kindeswohlgefährdenden Loyalitätskonflikts kann durch den Einsatz der Beiständin begegnet werden. Die Beiständin ist im Weiteren von Gesetzes wegen dazu verpflichtet, eine Meldung an die Kin- desschutzbehörde zu tätigen und die notwendigen Anträge zu stellen, sollte die bestehende Massnahme zur Wahrung des Kindeswohls von C. nicht mehr genügen (vgl. Art. 414 ZGB, der auch im Kindesschutzverfahren ana- log zur Anwendung kommt, sowie Merkblatt vom 25. Januar 2019 der Kon- ferenz für Kindes- und Erwachsenenschutz [KOKES], S. 7). Eine Befragung der Beiständin, wie sie diese der Beschwerdeführer verlangt (vgl. Repli- keingabe S. 3), ist mangels entsprechender Meldung der Beiständin und aufgrund der erst kurzen Dauer der Mandatsführung aktuell nicht ange- zeigt. 6.2.3. Zusammenfassend hat die Vorinstanz die Voraussetzungen für die Anord- nung der von den Eltern in ihrer Trennungsvereinbarung vereinbarten al- ternierenden Obhut zu Recht bejaht. 6.3. 6.3.1. Eine seit Abschluss der Trennungsvereinbarung eingetretene wesentliche Veränderung der Verhältnisse, welche zur Wahrung des Kindeswohls eine Anpassung der von den Eltern vereinbarten Obhutsregelung erfordern würde, wurde im Weiteren weder vor der Vorinstanz noch im Beschwerde- verfahren vom Beschwerdeführer glaubhaft dargelegt. Wie die Vorinstanz korrekt festgehalten hat, beziehen sich die vom Beschwerdeführer vorge- brachten Fehler der Kindesmutter in der Betreuung und der Pflege vor- nehmlich auf die Zeit rund um die Geburt und das erste Lebensjahr der - 17 - Betroffenen und stellen daher keine wesentlichen Veränderungen der Ver- hältnisse seit Abschluss der Trennungsvereinbarung im Januar 2021 dar (vgl. E. 2.4.1 des angefochtenen Entscheids). Hinzu kommt, dass die El- ternvereinbarung erst vor rund zwei Jahren abgeschlossen wurde. Zudem haben die Parteien in der Trennungsvereinbarung festgehalten, sie seien gewillt, Rücksicht auf das Kindeswohl und die Bedürfnisse von C. zu neh- men, wozu insbesondere die Weiterführungsmöglichkeit der gemeinsamen Betreuungsaufgaben beider Eltern und die Stabilität und Kontinuität der bis- herigen Verhältnisse gehöre (act. 18 in KEMN.2022.114 / KEKV.2022.22). Zu erinnern ist auch daran, dass sich die Eltern für eine Vermittlung bei Schwierigkeiten verpflichtet haben (act. 24 in KEMN.2022.114 / KEKV.2022.22). 6.3.2. Die Vorbringen des Beschwerdeführers zu den aktuell bestehenden Prob- lemen bei den Übergaben (vgl. das mit Replik vom 10. Januar 2023 einge- reichte Tagebuch) erscheinen wie bereits obstehend ausgeführt als Kon- sequenzen des Elternkonflikts und des sich daraus für C. ergebenden Lo- yalitätskonflikts und rechtfertigen keine Neuregelung der Obhut. Wenn sich ein Kind gegen den Kontakt zu einem Elternteil ausspricht, ist oft unklar, ob die Weigerung dem Willen des Kindes entspricht oder ob das Kind mit der Weigerung den meist unbewusst geäusserten Erwartungen des anderen Elternteils zu entsprechen versucht. Kinder hochstrittiger Eltern sind meist einer chronischen Belastungssituation ausgesetzt. Das Risiko ist sehr hoch, dass hochstrittige Eltern ihre Kinder unbewusst oder unmittelbar ge- zielt in den Konflikt miteinbeziehen. Kindliche Bedürfnisse scheinen in den Hintergrund zu rücken oder als Argumentation für elterliches Verhalten her- angezogen zu werden (generationsübergreifende Koalitionen). Solche Alli- anzen erweisen sich als erheblicher Nachteil für eine gesunde kindliche Entwicklung, gehen sie doch meist mit Schuldgefühlen und schweren Lo- yalitätskonflikten einher. Die elterlichen Konflikte absorbieren die Aufmerk- samkeit und emotionale Ressourcen der Kinder und führen zu einer emoti- onalen Verunsicherung. (JABAT/BANHOLZER, Parallelgutachten mit interdis- ziplinärer Konsensfindung im zivilrechtlichen Kontext, in: FamPra.ch 1/2020, S. 139). C. ist erst dreieinhalbjährig und zu einer autonomen Willensbildung bezüg- lich ihrer Betreuung klarerweise nicht fähig. Auch erläuterte die abklärende Sozialarbeiterin, dass es im Alter von C. normal sei, dass die Übergaben nicht reibungslos verlaufen, gerade wenn es einem Kind beim Vater oder der Mutter gut gefiele (act. 67 in KEMN.2022.114 / KEKV.2022.22). Zudem bekommt C. mit, wie beide Elternteile durch die Auseinandersetzungen lei- den (vgl. act. 48 und 67 in KEMN.2022.114 / KEKV.2022.22). Die Wahr- scheinlichkeit ist hoch, dass sie im Falle einer Kontaktverweigerung zur Mutter unbewusst versucht, die von ihr empfundenen Erwartungen des Be- schwerdeführers zu befriedigen und sich der angespannten Situation der - 18 - Übergaben zu entziehen. Dieser aus dem Loyalitätskonflikt drohenden Kin- deswohlgefährdung kann nicht mittels Anpassung der Obhut entgegenge- wirkt werden. Damit sich der für C. sehr belastende Loyalitätskonflikt ent- spannt, erscheint es vielmehr wichtig, dass das bisher gelebte, stabile und bewährte Betreuungssystem weitergeführt wird. Die Eltern haben im Rah- men ihrer Möglichkeiten und mit Unterstützung der Beiständin alles zu un- ternehmen, was zur gedeihlichen Entwicklung des Kindes erforderlich ist. Daraus folgt, dass sie sich zu bemühen haben, zwischen der konfliktbehaf- teten Elternebene einerseits sowie dem Eltern-Kind-Verhältnis anderer- seits zu unterscheiden und das Kind aus dem elterlichen Konflikt heraus- zuhalten. 6.3.3. Betreffend die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Probleme bei der Be- treuung während der vergangenen Weihnachtsfesttage (vgl. S. 3 der Rep- likeingabe) gilt es anzumerken, dass solche durch eine Abänderung der Obhut künftig nicht verhindert würden, da auch bei einem Besuchsrecht betreffend die Feiertage eine Regelung getroffen werden muss. Der Kon- flikt scheint im Weiteren aus den berufsbedingten unregelmässigen Ar- beitszeiten der Kindesmutter resultiert zu haben. In solch einer Situation braucht es einerseits umso mehr Kooperationsfähigkeit und gegenseitige Unterstützungsbereitschaft der Eltern sowie andererseits die Bereitschaft, getroffene Regeln verbindlich umzusetzen und nicht kurzfristig und einsei- tig anzupassen. In den kommenden Jahren hat die Beiständin, welche die Eltern gemäss ihrem Aufgabenkatalog bei der Ausübung des Besuchs- und Ferienrechts zu unterstützen hat (Dispositivziffer 3.2 des angefochtenen Entscheids), frühzeitig mit den Eltern zu klären, ob ein Abtausch einzelner Feiertage aufgrund der Arbeitssituation notwendig ist und nötigenfalls eine verbindliche Regelung mit den Eltern zu vereinbaren (vgl. auch Dispositiv- ziffer 2.3.3 des angefochtenen Entscheids), um Konflikteskalationen zu ver- meiden. 6.3.4. Schliesslich stellt auch die Arbeitspensumserhöhung der Kindesmutter auf 80 % keine wesentliche Veränderung der Verhältnisse dar. Einerseits wurde bereits im Rahmen der Trennungsvereinbarung bedacht, dass die Kindesmutter im Rahmen ihrer Facharztausbildung ihr Pensum zeitweise erhöhen muss (act. 21 sowie 24 in KEMN.2022.114 / KEKV.2022.22), zu- dem haben die Eltern in der Vereinbarung zwar die Absicht bekundet, 60 % zu arbeiten (act. 21 in KEMN.2022.114 / KEKV.2022.22), bisher arbeitet soweit bekannt aber auch der Kindesvater nach wie vor 80 % und ist daher während seiner Betreuungszeit auf Unterstützung Dritter angewiesen (act. 72 in KEMN.2022.114 / KEKV.2022.22). Es ist somit nicht nachvoll- ziehbar, weshalb ein Arbeitspensum von 80 % der Kindesmutter eine Ab- änderung Obhut begründen würde, während der Beschwerdeführer bisher im gleichen Pensum arbeitet/gearbeitet hat. - 19 - Die Vorinstanz hat daher zu Recht festgehalten, dass die Pensumserhö- hung der Kindesmutter keine Änderung der Obhut rechtfertige. Hierbei ist entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers (S. 11 der Beschwerde) auch nicht von Relevanz, dass aktuell nicht absehbar ist, wie lange die Facharztausbildung noch andauern wird. Die Behauptung, die Kindesmut- ter würde auch nach der Ausbildung 80 oder gar 100 % arbeiten, beruht auf Spekulation. Die Parteien haben für den Fall, dass ein Elternteil auf eine ganz- oder halbtägige Fremdbetreuung angewiesen ist, in ihrer Trennungs- vereinbarung eine klare Regelung getroffen (act. 23 f. in KEMN.2022.114 / KEKV.2022.22). Die Vorinstanz hat diese korrekterweise berücksichtigt und angeordnet, dass C. während der Facharztausbildung von ca. 2 Jahren am Montag tagsüber, während der Arbeitszeit der Mutter, durch den Be- schwerdeführer betreut wird. 6.3.5. Zusammenfassend liegen keine Gründe vor, die eine Anpassung des von den Eltern vereinbarten Betreuungsmodells erfordern würden. Die von der Vorinstanz gestützt darauf korrekt vorgenommene Regelung der Betreu- ungsanteile ist zu bestätigen. 6.4. Was die strittige Entschädigung der zusätzlich durch den Beschwerdefüh- rer übernommenen Betreuung angeht, gilt es festzuhalten, dass die Eltern auch diesbezüglich in ihrer Trennungsvereinbarung eine Regelung getrof- fen haben (act. 24 in KEMN.2022.114 / KEKV.2022.22). So haben sie ver- einbart, dass pro vollem Arbeitstag eine Entschädigung von Fr. 220.00 brutto zu bezahlen ist, sofern der auf die zusätzliche Fremdbetreuung an- gewiesene Elternteil nicht mittels einer konkreten Offerte das Angebot einer günstigeren Fremdbetreuung nachweisen kann. Die Vorinstanz hat sich korrekterweise nicht zur Frage der Entschädigung ausgesprochen, da dies nicht in ihrem Kompetenzbereich lag. Sofern sich die Eltern über die tat- sächlich geschuldete Entschädigung uneinig sind, steht es dem berechtig- ten Elternteil frei, den Anspruch mittels Unterhalts- oder Forderungsklage auf dem Rechtsweg geltend zu machen. 6.5. Zusammenfassend sind die Anträge in der Beschwerde betreffend die Zu- teilung der alleinigen elterlichen Obhut abzuweisen. Damit wird der Antrag des Beschwerdeführers betreffend die Regelung des Kontaktrechts der Kindesmutter gegenstandslos. 7. 7.1. Das Bundesgericht hat mit dem Leitentscheid BGE 146 III 313 entschieden, dass ein Anwendungsfall von Art. 307 Abs. 1 ZGB vorliegt, wenn sich die - 20 - sorgeberechtigten Eltern über die Impfung ihres Kindes nicht einigen kön- nen, und die Kindesschutzbehörde für diesen Fall berufen ist, anstelle der Eltern zu entscheiden (BGE 146 III 313 E. 6.2.6). Wenn das Bundesamt für Gesundheit (BAG) als fachkompetente eidgenössische Behörde die Durch- führung einer Impfung empfiehlt, solle diese Empfehlung für den Entscheid der Kindesschutzbehörde Richtschnur sein. Eine Abweichung davon sei nur dort am Platz, wo sich die Impfung aufgrund der besonderen Umstände des konkreten Falles nicht mit dem Kindeswohl vertrage. 7.2. Die Vorinstanz begründet die Weisung zur Impfung von C. gegen Masern, Mumps und Röteln (MMR kombiniert), Diphtherie, Tetanus und Keuchhus- ten sowie Kinderlähmung, Pneumokokken, Meningokokken und Hepati- tis B im Wesentlichen damit, dass diese vom BAG für Säuglinge und Kinder empfohlen würden und sich die Kindesschutzbehörde gemäss bundesge- richtlicher Rechtsprechung im Streitfall an diesen Empfehlungen zu orien- tieren habe. Dabei habe sie nicht über die medizinischen Empfehlungen des BAG zu befinden, sondern einzig zu prüfen, ob konkrete Gründe dar- gelegt wurden, um von der Empfehlung abzuweichen. Die vom Beschwer- deführer vorgebrachten Hauptargumente gegen die Impfung, C. sei kern- gesund und er sei in einer Grossfamilie aufgewachsen, in der alle trotz Voll- immunisierung Kinderkrankheiten erlitten hätten, seien nicht zu hören, wes- halb keine Veranlassung bestehe, von den Empfehlungen abzuweichen (vgl. E. 5.4 des angefochtenen Entscheids). 7.3. In der Beschwerde wird dagegen eingewendet, dass im vorliegenden Fall besondere medizinische Gründe vorlägen, die gegen eine Impfung mit den gängigen Impfstoffen sprechen würden. So sei es in der Familie des Be- schwerdeführers in der Vergangenheit immer wieder zu gravierenden "Impfreaktionen" gekommen: Hirnhautentzündung, Asthma mit Atembe- schwerden, Neurodermitis, Angst – und Panikattacken, Nervenstörungen, wiederkehrende Mittelohrentzündungen, Lebensmittelallergien, wiederkeh- rendes Scharlach, Nesselfieber mit Atemnot und Angststörung. Zudem weise C. aufgrund ihres empfindlichen Verdauungstraktes und ihrer emp- findlichen Haut mit allergischen Reaktionen eigene Risikofaktoren auf (zum Ganzen vgl. S. 13 f. der Beschwerde). 7.4. 7.4.1. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Krankheitsfälle in seiner Familie sind weder belegt, noch ist ersichtlich, dass es sich bei den aufgeführten Krankheiten tatsächlich um Impfnebenwirkungen handelte. Betreffend die vom Beschwerdeführer geltend gemachte "gravierendste" in seiner Familie angeblich aufgetretene Impfreaktion gilt es festzuhalten, dass zwar in ei- nem Fall auf 1 Million nach einer Mumps-Masen-Röteln (MMR) Impfung - 21 - tatsächlich eine Hirnhautentzündung auftreten kann, das ist aber 1000-mal seltener als nach einer Masernerkrankung (vgl. fact sheet Masern, Mumps, Röteln der eidgenössischen Kommission für Impffragen, S. 2). Aufgrund des Gesagten stellen die vom Beschwerdeführer dargelegten Krankheits- fälle seiner Familie keinen Grund dar, um von der Impfempfehlung abzu- weichen. 7.4.2. Auch die vom Beschwerdeführer aufgeführten "Risikofaktoren" von C. stel- len gemäss Impfempfehlungen des BAG keine Kontraindikation dar. Der Beschwerdeführer gesteht in seiner Replik selbst ein, dass bei C. bisher keine Allergien bestätigt wurden. Dies bezeugt sodann auch der behan- delnde Arzt mit E-Mail vom 2. Dezember 2022 (Beilage 2 zur Beschwerde- antwort). Im Weiteren gelten Allergien nur dann als Kontraindikation, wenn die betroffene Person auf eine frühere Impfung oder einen Impfbestandteil eine anaphylaktische Reaktion zeigte (vgl. Schweizerischer Impfplan 2023 der eidgenössischen Kommission für Impffragen, S. 30). Eine solche wird vorliegend nicht vorgebracht. 7.4.3. Gemäss dem BAG sind sämtliche vom vorinstanzlichen Entscheid betroffe- nen Impfungen für Säuglinge und Kinder empfohlen, woran sich der Ent- scheid der Kindesschutzbehörde gemäss dem zitierten Leitentscheid des Bundesgerichts im Streitfall von sorgeberechtigten Eltern – wie hier – zu orientieren hat. Diese Empfehlungen, welche für den generellen Fall auf wissenschaftlichen Analysen und Risiko-Abwägungen beruhen, sind vorlie- gend nicht zu überprüfen. Da weder im vorinstanzlichen Verfahren noch in der Beschwerde Gründe ausreichend dargetan wurden, welche eine Imp- fung für C. gemäss Empfehlungen des BAG kontraindizieren würden, ist der angefochtene Entscheid betreffend die Anordnungen der Impfungen zu bestätigen. 8. 8.1. Schliesslich beanstandet der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Kos- tenauflage. 8.2. Zur Frage der Verlegung von Gerichtskosten und Parteientschädigungen im kantonalen Verfahren bei Erlass von Kindesschutzmassnahmen äussert sich das Bundesrecht nicht. Diese Frage beantwortet sich aufgrund des in Art. 450f ZGB enthaltenen Verweises nach dem in der Sache anwendbaren kantonalen Recht (BGE 140 III 385 E. 2.3). Das vorliegend anwendbare Aargauische kantonale Recht wiederum hat dazu im EG ZGB entspre- chende Regelungen erlassen. - 22 - § 38 EG ZGB bestimmt in Absatz 1, dass in Kindesschutzverfahren in erster Instanz in der Regel keine Gerichtskosten erhoben werden. Praxisgemäss wird von dieser Regel aber in eigentlichen Zweiparteienverfahren (Be- suchsrechtsstreitigkeiten, Auseinandersetzungen in Bezug auf die elterli- che Sorge oder Obhut), welche bei verheirateten Eltern regelmässig Ge- genstand von kostenpflichtigen eherechtlichen Verfahren sind, abgewi- chen. 8.3. Das Verfahren wurde aufgrund einer Gefährdungsmeldung der Kindesmut- ter eröffnet. In der Folge ging vom Beschwerdeführer ein Antrag auf Abän- derung der elterlichen Sorge und der Obhut ein. Sowohl aus den Verfah- rensakten als auch aus sämtlichen Äusserungen der abklärenden Fachper- sonen wird deutlich, dass vorliegend ein interparentaler Konflikt im Vorder- grund steht. Die Auferlegung der Gerichtskosten kann daher wie bei einem eigentlichen Zweiparteienverfahren erfolgen. Das Gericht kann zwar einen Kostenvorschuss einholen (§ 38 Abs. 3 EG ZGB i.V.m. Art. 98 ZPO), doch ein Verzicht darauf impliziert entgegen den Ausführungen in der Be- schwerde keine Kostenfreiheit. Die vom Beschwerdeführer beanstandete Höhe der vorinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 1'200.00 erscheint ange- sichts des gesetzlichen Kostenrahmens gemäss § 8 VKD (Fr. 500.00 bis Fr. 12'000.00) und des gerichtlichen Aufwands mit unter anderem zwei aus- führlichen Anhörungen als korrekt. Nicht gerügt ist die hälftige Kostenver- teilung. Soweit der Beschwerdeführer sich schliesslich darüber beschwert, dass ihm mit der Abschreibungsverfügung im Unterhaltsverfahren Ge- richtskosten von Fr. 300.00 auferlegt worden sind, hätte er dies mit Be- schwerde gegen jene Verfügung vorbringen müssen. Im vorliegenden Ver- fahren kann dies nicht überprüft werden. 9. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass sämtliche Anträge des Beschwerdefüh- rers unbegründet sind und seine Beschwerde somit abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann. 10. 10.1. Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer gestützt auf § 38 Abs. 3 EG ZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO die obergerichtlichen Verfah- renskosten, bestehend aus einer Entscheidgebühr von Fr. 800.00, zu tra- gen und der Kindesmutter eine Parteientschädigung auszurichten. 10.2. Gestützt auf § 3 Abs. 1 lit. b AnwT richtet sich die Parteientschädigung in kindes- und erwachsenenschutzrechtlichen Verfahren nach dem mutmass- lichen Aufwand der Anwältin sowie nach der Bedeutung und Schwierigkeit - 23 - des Falles und liegt grundsätzlich (vorbehältlich der Zu- und Abschläge ge- mäss § 6 ff. AnwT) zwischen Fr. 1'210.00 und Fr. 14'740.00. Im Rechtsmit- telverfahren beträgt die Entschädigung 50 bis 100 % dieses Betrags. Pra- xisgemäss ist in durchschnittlichen Beschwerdeverfahren im Kindes- und Erwachsenenschutz die Grundentschädigung innerhalb des genannten Rahmens auf Fr. 2'700.00 festzulegen. Die Grundentschädigung ist wegen der im Grundhonorar inbegriffenen und vorliegend wegfallenden Teilnahme an einer Verhandlung (§ 6 Abs. 2 AnwT) um 20 % auf Fr. 2'160.00 zu kür- zen. Da die Kindesmutter im vorinstanzlichen Verfahren noch nicht anwalt- lich vertreten war, ist kein Abschlag i.S.v. § 8 AnwT vorzunehmen. Unter Berücksichtigung der Spesenpauschale von 3 % (Fr. 64.80) und der Mehr- wertsteuer von 7.7 % (Fr. 171.30) ergibt sich eine vom Beschwerdeführer an die Mutter zu bezahlende Parteientschädigung von Fr. 2'396.10. Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Kindesmutter eine Parteient- schädigung von Fr. 2'396.10 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.