2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. - 10 - 3. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 800.00 werden der Beschwerdeführerin und dem Kindsvater je zur Hälfte, d.h. mit Fr. 400.00, auferlegt und mit dem von der Beschwerdeführerin geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der Kindsvater hat die auf ihn entfallenden Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 400.00 direkt der Beschwerdeführerin zu ersetzen. 4. Beide Parteien haben ihre Parteikosten selber zu tragen.