5. Sowohl die Beschwerde, wie auch die Anträge des Kindsvaters sind teilweise gutzuheissen. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens rechtfertigt es sich, die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 800.00 den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und die Parteien ihre eigenen Parteikosten tragen zu lassen (§ 38 Abs. 3 EG ZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 und Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entscheidet: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Ziffer 2. des Dispositivs des Entscheids des Familiengerichts Kulm vom 21. Juni 2022 aufgehoben und die Sache zur Regelung des Besuchsrechts des Kindsvaters an die Vorinstanz zurückgewiesen.