Eine Erweiterung des Prozessgegenstandes durch die Beschwerdeinstanz liegt nicht im Interesse der Parteien, da ihnen so die Möglichkeit des doppelten Instanzenzugs im Falle der Beschwerdeführung genommen würde. Aufgrund des Dargelegten ist die Beschwerde daher insofern teilweise gutzuheissen, als die Sache zur verbindlichen Regelung des Besuchsrechts des Kindsvaters an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.