4.2. Die Regelung des Besuchsrechts ist – wie die Beschwerdeführerin zutreffend ausführt (vgl. Beschwerde, Rz. 20) – Sache des Gerichts und nicht der eingesetzten Beiständin (vgl. BREITSCHMID, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Auflage 2022, N. 14 und 17 zu Art. 308 ZGB). Für die (erstmalige) Beurteilung des Besuchsrechts besteht im Rahmen des Beschwerdeverfahrens trotz der geltenden Offizial- und Untersuchungsmaxime (vgl. E. 1.3 hiervor) kein Platz. Eine Erweiterung des Prozessgegenstandes durch die Beschwerdeinstanz liegt nicht im Interesse der Parteien, da ihnen so die Möglichkeit des doppelten Instanzenzugs im Falle der Beschwerdeführung genommen würde.